Pflegewohngeld in NRW: So senken Sie den Eigenanteil im Pflegeheim

Ratgeber · NRW · Stand August 2026

Pflegewohngeld ist eine Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, die viele Familien nicht kennen. Es übernimmt einen bestimmten Teil der Heimrechnung – die Investitionskosten. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat, welche Grenzen gelten und wie Sie den Antrag stellen.

Beratungssituation zum Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen und zu den Kosten im Pflegeheim

Geprüft von Rukiye Karatag – examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, Pflegedienstleitung und geprüfte Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI.

  • Veröffentlicht: 27.08.2026
  • Aktualisiert: 27.08.2026
  • Praxisnah erklärt
Gut zu wissen: Pflegewohngeld ist eine Landesleistung in Nordrhein-Westfalen. In anderen Bundesländern gibt es sie in dieser Form nicht. Die Höhe hängt immer vom Einzelfall und von der jeweiligen Einrichtung ab.
Auf einen Blick
  • Pflegewohngeld übernimmt die Investitionskosten im Pflegeheim – nicht die Pflegekosten und nicht Unterkunft und Verpflegung.
  • Voraussetzung: dauerhafte vollstationäre Pflege in einer nach Landesrecht geförderten Einrichtung – keine Kurzzeitpflege.
  • Es kommt auf Einkommen und Vermögen an: geschont werden 10.000 Euro (allein) bzw. 15.000 Euro (Ehe- oder Lebenspartner).
  • Kinder müssen nicht zahlen – beim Pflegewohngeld gibt es keinen Rückgriff auf den Elternunterhalt.
  • Antrag beim örtlichen Sozialamt; das Geld fließt direkt an die Einrichtung.

Warum die Heimrechnung aus mehreren Teilen besteht

Wenn ein Angehöriger ins Pflegeheim zieht, kommt irgendwann die erste Rechnung – und die überrascht viele Familien. Denn sie besteht nicht aus einem Betrag, sondern aus mehreren Posten:

  • Pflegekosten – hier zahlt die Pflegekasse ihren Anteil, der Rest ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil.
  • Unterkunft und Verpflegung – der „Hotelanteil“, den Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen.
  • Investitionskosten – vereinfacht gesagt die „Kaltmiete“ des Hauses: anteilige Kosten für Gebäude und Zimmer, Gemeinschaftsräume und Pflegebäder, für Instandhaltung, Modernisierung, Brandschutz oder Aufzüge.
  • Ausbildungsumlage – ein Beitrag zur Finanzierung der Pflegeausbildung.

Genau beim dritten Posten setzt das Pflegewohngeld an: Es übernimmt die Investitionskosten, wenn Einkommen und Vermögen dafür nicht ausreichen. Die übrigen Posten bleiben davon unberührt.

Wer Pflegewohngeld bekommen kann

Damit Pflegewohngeld gezahlt wird, müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Dauerhafte vollstationäre Pflege. Die pflegebedürftige Person lebt auf Dauer im Pflegeheim. Kurzzeitpflege und vorübergehende Aufenthalte sind ausgeschlossen.
  • Pflegebedürftigkeit mit Leistungsanspruch. Rechtlich knüpft § 14 des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) an den Anspruch auf vollstationäre Pflege nach § 43 Abs. 1 SGB XI an – also an einen Pflegegrad ab 2. Wichtig: Bei Pflegegrad 2 verlangen die Kommunen in der Regel zusätzlich den Nachweis, dass die vollstationäre Pflege notwendig ist.
  • Eine geförderte Einrichtung. Pflegewohngeld gibt es nur für Einrichtungen, die nach Landesrecht förderfähig sind. Nicht jedes Haus in NRW erfüllt das. Fragen Sie am besten schon vor dem Einzug, ob die Einrichtung pflegewohngeldberechtigt ist.
  • Einkommen und Vermögen reichen nicht aus. Pflegewohngeld ist eine bedarfsabhängige Leistung.

Die Vermögensgrenzen

Beim Vermögen bleibt ein Schonbetrag unangetastet:

  • 10.000 Euro für eine alleinstehende Person
  • 15.000 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften gemeinsam

Liegt das Vermögen darüber, muss der übersteigende Teil zunächst für die Investitionskosten eingesetzt werden. Beim Einkommen wird geprüft, was nach Abzug der übrigen Heimkosten und bestimmter Freibeträge übrig bleibt. § 14 APG NRW sieht dabei unter anderem einen zusätzlichen monatlichen Selbstbehalt von 50 Euro vor; der Barbetrag zur persönlichen Verfügung – das sogenannte Taschengeld – bleibt erhalten.

Ein wichtiger Unterschied zur Sozialhilfe

Viele Familien schrecken vor Anträgen zurück, weil sie befürchten, dass die Kinder herangezogen werden. Beim Pflegewohngeld ist das nicht der Fall: Ein Rückgriff auf den Unterhalt der Kinder findet hier nicht statt. Das unterscheidet das Pflegewohngeld von der „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII.

Auch deshalb lohnt es sich, das Pflegewohngeld zu prüfen, bevor ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt wird.

So läuft der Antrag

  • Wo? Beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises, in dem die pflegebedürftige Person vor dem Heimeinzug gewohnt hat. In Leverkusen ist die Stadtverwaltung zuständig (Bereich Senioren- und Heimpflegeangelegenheiten).
  • Wer? Sie selbst, eine bevollmächtigte Person oder eine gesetzliche Betreuung. Auch die Einrichtung kann den Antrag stellen – aber nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
  • Was wird gebraucht? In der Regel das Antragsformular, Nachweise zu Einkommen und Vermögen (Kontoauszüge, Rentenbescheide, Versicherungen), der Heimvertrag und die Kostenaufstellung der Einrichtung.
  • Wohin fließt das Geld? Das Pflegewohngeld wird direkt an die Einrichtung gezahlt und mindert Ihre Rechnung.

Tipp: Stellen Sie den Antrag zeitnah zum Einzug. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht selbstverständlich – jeder Monat Verzögerung kann bares Geld kosten.

Was bedeutet das für Sie?

Pflegewohngeld ist eine der wirksamsten Stellschrauben, um den monatlichen Eigenanteil im Heim zu senken – und zugleich eine der am häufigsten übersehenen. Drei Fragen helfen Ihnen bei der Einordnung:

  • Ist das Wunsch-Heim gefördert? Klären Sie das vor der Vertragsunterschrift.
  • Wie hoch sind die Investitionskosten in diesem Haus? Sie stehen im Heimvertrag und unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung deutlich.
  • Liegt das Vermögen in der Nähe der Schongrenze? Dann lohnt eine genaue Berechnung, bevor Sie den Antrag stellen.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind Ihr Einzelfall, die Entscheidung der zuständigen Behörde und die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

Quellen und rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage ist § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) und die dazu ergangene Durchführungsverordnung. Für die Einordnung wurden Informationen der Verbraucherzentrale NRW und der zuständigen Kommunen herangezogen.

Sie sind unsicher, welche Anträge sich in Ihrer Situation lohnen und in welcher Reihenfolge? Ich schaue mir Heimvertrag und Kostenaufstellung gemeinsam mit Ihnen an und erkläre Ihnen in Ruhe die nächsten Schritte – in Leverkusen und online bundesweit.