Pflegereform 2027: Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) im Überblick

Aktuell · Stand Juni 2026 · Referentenentwurf

Die Bundesregierung plant die größte Pflegereform seit Jahren. Seit dem 4. Juni 2026 liegt der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vor. Hier finden Sie verständlich, was sich für Pflegebedürftige und Angehörige ab 2027 ändern soll – und was noch offen ist.

Ratgeberbild zur Pflegereform 2027 und dem Pflegeneuordnungsgesetz in einer Beratungssituation

Geprüft von Rukiye Karatag – examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, Pflegedienstleitung und geprüfte Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI.

  • Veröffentlicht: 25.06.2026
  • Aktualisiert: 25.06.2026
  • Praxisnah erklärt
Wichtig: Es handelt sich um einen Referentenentwurf (Stand 4. Juni 2026). Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Zahlen, Termine und Regelungen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Bis zu einem Inkrafttreten gelten weiterhin die bisherigen Regeln.
Auf einen Blick
  • Geplantes Inkrafttreten der meisten Änderungen: 1. Januar 2027.
  • Vier neue Budgets sollen die bisherigen Geldleistungen ersetzen und bündeln.
  • Neuer Anspruch auf professionelle „Pflegebegleitung“ in der häuslichen Pflege.
  • Strengere Kriterien nur bei Neu-Einstufungen – mit Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade.
  • Höhere Beiträge für Kinderlose und Gutverdiener; Beiträge auch auf Minijobs.

Worum geht es bei der Pflegereform 2027?

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) will Bundesgesundheitsministerin Nina Warken die finanziell angespannte Pflegeversicherung stabilisieren. Für 2027 wird ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro erwartet; das Gesetz soll insgesamt einen Finanzbedarf von etwa 11,2 Milliarden Euro abdecken. Die Reform kombiniert Einsparungen bei Leistungen mit zusätzlichen Einnahmen – eine erneute allgemeine Beitragserhöhung soll dadurch vermieden werden.

Vier neue Budgets ab 2027

Kernstück des Entwurfs sind vier neue Budgets, die ab dem 1. Januar 2027 viele bisher getrennte Leistungen bündeln sollen – flexibler, weniger bürokratisch und teils ohne gesonderten Antrag:

  • Entlastungsbudget – soll das bisherige Pflegegeld ersetzen.
  • Sachleistungsbudget – soll die ambulanten Pflegesachleistungen ersetzen.
  • Sozialraumbudget – soll an die Stelle des Entlastungsbetrags treten (geplant 175 € monatlich bei Pflegegrad 2 bis 5).
  • Überbrückungsbudget – für Situationen, in denen heute Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden (geplant bis 1.855 € jährlich bei Pflegegrad 2 und 3, bis 2.285 € bei Pflegegrad 4 und 5).

Für Entlastungs- und Sachleistungsbudget sind laut Entwurf folgende monatliche Beträge vorgesehen:

Pflegegrad Entlastungsbudget Sachleistungsbudget
Pflegegrad 2386 €889 €
Pflegegrad 3638 €1.590 €
Pflegegrad 4889 €2.089 €
Pflegegrad 51.079 €2.529 €

Wichtig: Die neuen Budgets bündeln Leistungen, die es bisher getrennt gab. Ob im Einzelfall mehr oder weniger herauskommt, hängt davon ab, welche Leistungen heute genutzt werden. Eine individuelle Einordnung lohnt sich daher.

Neu: Pflegebegleitung und mehr Vorbeugung

Für die Pflege zu Hause soll ein Anspruch auf eine professionelle Pflegebegleitung entstehen. Geschulte Kräfte sollen regelmäßig vorbeischauen, um Verschlechterungen früher zu erkennen und Angehörige zu unterstützen. Versicherte ab 60 Jahren sollen zudem Anspruch auf gezielte Vorsorgeuntersuchungen zu altersbedingten Erkrankungen erhalten.

Im Gegenzug sind Einschnitte geplant: Wer ab 2027 neu in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten drei Monaten nur das halbe Entlastungsbudget erhalten – dafür steht die intensivierte Pflegebegleitung zur Verfügung. Beim leichtesten Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich wegfallen.

Strengere Kriterien bei der Einstufung – mit Bestandsschutz

Die seit 2017 stark erweiterten Kriterien für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit sollen für Neu-Einstufungen wieder enger gefasst werden. Entscheidend für viele Angehörige: Laut Ministerium gilt umfassender Bestandsschutz. Niemand verliert wegen neuer Schwellenwerte einen bereits anerkannten Pflegegrad.

Was sich bei den Beiträgen ändert

  • Kinderlose: Der Zuschlag soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,7 Punkte steigen – der Beitrag für Kinderlose läge dann bei 4,3 Prozent.
  • Minijobs: Auch auf Minijobs sollen künftig Pflegebeiträge fällig werden, die die Arbeitgeber zahlen.
  • Gutverdiener: Die Beitragsbemessungsgrenze soll angehoben werden, sodass auf höhere Einkommen mehr Beitrag entfällt.
  • Mitversicherung von Ehepartnern: Die beitragsfreie Mitversicherung soll ab 2028 eingeschränkt werden (Ausnahmen u. a. für Eltern von Kindern bis 7 Jahren und Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen).
  • Pflegende Angehörige: Die von der Pflegekasse gezahlten Rentenbeiträge sollen gekürzt werden.

Heimbewohner: Zuschläge erst später, Leistungen an die Inflation gekoppelt

Die mit der Aufenthaltsdauer steigenden Zuschläge zu den Heimkosten sollen jeweils um sechs Monate gestreckt werden. Der Zuschlag von 15 Prozent auf den Eigenanteil greift dann erst nach 18 statt nach 12 Monaten, die höchste Stufe von 75 Prozent entsprechend später. Im Gegenzug sollen die Leistungen der Pflegeversicherung ab 2028 jährlich zum 1. Juli automatisch an die Inflation angepasst werden, um steigende Eigenanteile abzufedern.

Kritik an den Plänen

Der GKV-Spitzenverband nannte das Paket unausgewogen zulasten von Pflegebedürftigen und Beitragszahlenden. Der Sozialverband VdK begrüßt zwar die neue Pflegebegleitung, kritisiert aber die Absenkung des Entlastungsbudgets in den ersten Monaten der Pflege als kontraproduktiv. Auch innerhalb der Koalition wird über Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren diskutiert. Es ist daher gut möglich, dass sich einzelne Punkte noch ändern.

Was bedeutet das für Sie?

  • Zunächst ändert sich nichts: Für 2026 gelten weiterhin die bisherigen Leistungen und Beträge.
  • Ein bereits anerkannter Pflegegrad bleibt durch den Bestandsschutz erhalten.
  • Wenn eine Erst-Einstufung ohnehin ansteht, kann sich eine frühzeitige, gut vorbereitete Antragstellung lohnen.
  • Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation hilft eine persönliche Beratung, Leistungen richtig einzuordnen.
Stand: Juni 2026 (Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 4. Juni 2026). Maßgeblich bleiben im Einzelfall die späteren gesetzlichen Regelungen und die Bescheide Ihrer Pflegekasse.

Quellen und rechtliche Grundlage

Grundlage ist der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG). Für die Einordnung wurden offizielle Informationen des Bundesgesundheitsministeriums sowie aktuelle Berichterstattung herangezogen.

Sie fragen sich, was die Pflegereform 2027 konkret für Ihre Situation bedeutet? Ich unterstütze Sie gern dabei, Ihren Pflegegrad zu sichern, Leistungen einzuordnen und die nächsten Schritte zu planen.