Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst clever kombinieren

Ratgeber · Stand Juli 2026 · § 38 SGB XI

Angehörige übernehmen die Pflege – aber für einzelne Aufgaben wäre ein Pflegedienst eine echte Entlastung. Muss man sich dann zwischen Pflegegeld und Pflegedienst entscheiden? Nein. Genau dafür gibt es die Kombinationsleistung. Hier erfahren Sie, wie sie funktioniert und wie gerechnet wird.

Pflegeberaterin erklärt die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung

Geprüft von Rukiye Karatag – examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, Pflegedienstleitung und geprüfte Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI.

  • Veröffentlicht: 15.07.2026
  • Aktualisiert: 15.07.2026
  • Praxisnah erklärt
Auf einen Blick
  • Die Kombinationsleistung verbindet Pflegegeld (private Pflege durch Angehörige) und Pflegesachleistung (Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes).
  • Nutzen Sie die Pflegesachleistung nur teilweise, erhalten Sie den nicht genutzten Anteil als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
  • Möglich ab Pflegegrad 2, bei Pflege zu Hause.
  • An die gewählte Aufteilung sind Sie in der Regel sechs Monate gebunden – Anpassungen bei wesentlichen Änderungen sind möglich.
  • Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich kommt zusätzlich dazu und wird nicht angerechnet.

Was ist die Kombinationsleistung?

Die Pflegeversicherung kennt zwei Grundformen der Unterstützung bei der Pflege zu Hause: Das Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn versorgt werden. Die Pflegesachleistung ist dagegen ein Budget, aus dem die Pflegekasse Einsätze eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes direkt bezahlt.

Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ist kein eigenes, drittes Budget, sondern eine Mischform: Sie nutzen die Pflegesachleistung nur zu einem Teil – und erhalten für den restlichen Teil anteiliges Pflegegeld.

Die Beträge 2026 im Überblick

Laut der offiziellen Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums gelten 2026 folgende monatliche Beträge:

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung
Pflegegrad 2347 €796 €
Pflegegrad 3599 €1.497 €
Pflegegrad 4800 €1.859 €
Pflegegrad 5990 €2.299 €

Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung – hier steht vor allem der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zur Verfügung.

So wird gerechnet – zwei Beispiele

Das Prinzip ist einfacher, als es zunächst klingt: Die Pflegekasse schaut am Monatsende, wie viel Prozent der Pflegesachleistung der Pflegedienst verbraucht hat. Den übrigen Prozentsatz erhalten Sie vom Pflegegeld.

Beispiel 1 – Pflegegrad 3: Der Pflegedienst rechnet im Monat 748,50 Euro ab. Das sind 50 Prozent der Pflegesachleistung von 1.497 Euro. Also erhalten Sie noch 50 Prozent des Pflegegeldes: 299,50 Euro (die Hälfte von 599 Euro).

Beispiel 2 – Pflegegrad 2: Der Pflegedienst kommt nur für die Medikamentengabe und rechnet 199 Euro ab – das sind 25 Prozent von 796 Euro. Sie erhalten dann noch 75 Prozent des Pflegegeldes: 260,25 Euro (75 Prozent von 347 Euro).

Wichtig zu wissen: Beide Anteile zusammen können nie mehr als 100 Prozent ergeben. Rechnet der Pflegedienst mehr ab, als das Sachleistungsbudget hergibt, entsteht kein zusätzlicher Anspruch – der Mehrbetrag ist privat zu zahlen.

Sechs Monate Bindung – was heißt das?

Wer die Kombinationsleistung wählt, ist an die Entscheidung grundsätzlich sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI). In der Praxis ist das weniger starr, als es klingt: Die tatsächliche Aufteilung ergibt sich ohnehin monatlich aus der Abrechnung des Pflegedienstes. Ändert sich Ihre Pflegesituation wesentlich – zum Beispiel, weil mehr Pflegedienst-Einsätze nötig werden –, können Sie die Aufteilung auch früher anpassen. Sprechen Sie dazu mit Ihrer Pflegekasse.

Was zählt nicht in die Kombinationsrechnung?

Einige Leistungen laufen zusätzlich und unabhängig von der Kombinationsleistung:

  • der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (für alle Pflegegrade),
  • die Tages- und Nachtpflege mit eigenem Budget,
  • der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro pro Jahr,
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro monatlich.

Diese Budgets werden durch die Kombinationsleistung also nicht geschmälert. Wie Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag zusammenspielen, lesen Sie im Beitrag Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag erklärt.

Was bedeutet das für Sie?

  • Die Kombinationsleistung lohnt sich fast immer, wenn Angehörige die Hauptpflege übernehmen, aber punktuell professionelle Hilfe brauchen – etwa für die Grundpflege am Morgen oder als feste Entlastung an einzelnen Tagen.
  • Viele Familien verschenken Geld, weil sie nur Pflegegeld beziehen und nicht wissen, dass ein kleiner Pflegedienst-Einsatz das Pflegegeld nur anteilig – und oft nur geringfügig – reduziert.
  • Bevor Sie einen Pflegedienst-Vertrag abschließen, sollte jemand durchrechnen, welche Aufteilung zu Ihrer Situation passt.
  • Auch beim verpflichtenden Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI (bei Bezug von Pflegegeld) lässt sich das gut besprechen.
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind stets Ihr Einzelfall, der Bescheid Ihrer Pflegekasse und die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

Quellen und rechtliche Grundlage

Grundlage sind § 38 SGB XI sowie die offizielle Übersicht der Leistungsbeträge des Bundesgesundheitsministeriums für das Jahr 2026.

Sie sind unsicher, welche Aufteilung für Ihre Familie sinnvoll ist – oder ob Ihnen weitere Leistungen zustehen? Als Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI unterstütze ich Sie gern dabei, Ihre Ansprüche zu sortieren und die passende Lösung zu finden – online bundesweit oder vor Ort in Leverkusen und Umgebung.