Geprüft von Rukiye Karatag – examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, Pflegedienstleitung und geprüfte Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI.
- Der Beratungseinsatz betrifft in der Regel Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen.
- Bei Pflegegrad 2 und 3 ist er in der Regel halbjährlich vorgesehen.
- Bei Pflegegrad 4 und 5 ist der Beratungseinsatz ebenfalls halbjährlich verpflichtend; zusätzlich können bis zu zwei weitere Termine pro Jahr freiwillig vereinbart werden.
- Der Termin soll die häusliche Pflege sichern und Angehörige beraten.
Warum es den Beratungseinsatz gibt
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist keine reine Kontrolle. Er soll helfen, die häusliche Pflege zu stabilisieren, Risiken früh zu erkennen und pflegenden Angehörigen Hinweise für den Alltag zu geben. Genau deshalb ist eine ruhige, verständliche Durchführung so wichtig.
Wer betroffen ist
Relevant ist der Beratungseinsatz vor allem dann, wenn Pflegegeld bezogen wird und die Versorgung zu Hause überwiegend durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen erfolgt. Wer stattdessen ausschließlich Sachleistungen eines Pflegedienstes nutzt, fällt regelmäßig nicht unter dieselbe Pflicht.
Wie oft der Termin stattfindet
Bei Pflegegrad 2 und 3 ist der Beratungseinsatz in der Regel einmal pro Halbjahr vorgesehen. Auch bei Pflegegrad 4 und 5 ist der Beratungseinsatz halbjährlich verpflichtend. Zusätzlich sind bis zu zwei freiwillige Beratungen pro Jahr möglich, die gerade bei belasteten oder instabilen Pflegesituationen sinnvoll sein können.
Was im Termin besprochen wird
- Wie die Pflege zu Hause aktuell organisiert ist
- Wo im Alltag Unsicherheiten oder Überforderung entstehen
- Welche Hilfsmittel oder Entlastungsangebote sinnvoll sein könnten
- Ob weiterer Beratungsbedarf besteht
Praktischer Tipp
Sammeln Sie vor dem Termin Fragen aus dem Alltag. Oft geht es nicht nur um Formales, sondern um ganz konkrete Probleme: Transfer, Inkontinenz, Überforderung, Hilfsmittel oder die Vorbereitung auf andere Anträge.
Quellen und rechtliche Grundlage
Für die fachliche Einordnung wurden offizielle Informationen des Bundesgesundheitsministeriums herangezogen. Maßgeblich bleiben im Einzelfall die aktuellen Bescheide Ihrer Pflegekasse sowie die gesetzlichen Regelungen des SGB XI.
Ich unterstütze Sie beim Beratungseinsatz verständlich, alltagsnah und ohne unnötige Fachsprache.
Häufigkeit nach Pflegegrad im Überblick
| Pflegegrad | Beratungseinsatz |
|---|---|
| Pflegegrad 2 und 3 | halbjährlich verpflichtend (2× pro Jahr) |
| Pflegegrad 4 und 5 | halbjährlich verpflichtend; zusätzlich bis zu 2 freiwillige Termine/Jahr |
| Pflegegrad 1 | bis zu 2 freiwillige Termine pro Jahr |
Sie möchten den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in Leverkusen und Umgebung wahrnehmen? Auf der Seite Beratungseinsatz § 37.3 SGB XI erfahren Sie, wie der Termin bei Ihnen zu Hause abläuft.